Frage: Wie beurteilt die Bundesregierung die mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmte Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26. September 2025 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), wonach entgegen dem Gesetzestext und Regelungsgehalt des LkSG in seiner rechtsgültigen Fassung „sowohl für laufende als auch künftige Ordnungswidrigkeitenverfahren Bußgelder nur noch bei schweren Vorwürfen im Sinne des Koalitionsvertrags“ verhängt werden dürfen, womit „die verbliebenen Bußgeldtatbestände nur noch dann angewendet werden, sofern sie aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Tragweite oder ihres irreversiblen Charakters besonders gravierend sind“, während „für die im Gesetzentwurf zum LkSG- Änderungsgesetz zur Streichung vorgesehenen übrigen Bußgeldtatbestände […] das öffentliche Verfolgungsinteresse erloschen [ist]. Das bedeutet, dass die betroffenen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt werden.“ (www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html), in Bezug auf die damit angeordnete umgehende Einstellung der Prüfung von Unternehmensberichten und Verhängung von Bußgeldern sowie Hierarchisierung von Menschenrechtsverletzungen, unter besonderer Berücksichtigung des in Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes verankerten Rechtsstaatsprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung, gegen die damit nach Einschätzung von Jurist:innen verstoßen wird (siehe z. B. https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2025/10/ein-bisschen-kinderarbeit- ist-okay/)?
Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
Die Bundesregierung hat am 3. September 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen, der eine Streichung der dort verankerten Berichtspflicht und die Streichung bestimmter Bußgeldtatbestände vorsieht.
Im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zudem am 26. September 2025 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten nach dem LkSG einzustellen und sowohl für laufende als auch für künftige Ordnungswidrigkeitenverfahren Bußgelder nur noch bei schweren Vorwürfen im Sinne des Koalitionsvertrags zu verhängen.
Die genannte Weisung steht nach Ansicht der Bundesregierung im Einklang mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtsstaatsprinzip sowie dem Grundsatz der Gewaltenteilung gem. Art 20 Abs. 2 S.2 GG. Die an das BAFA ergangene Weisung richtet sich nicht auf eine Aussetzung oder Nichtanwendung des LkSG, sondern beinhaltet im Lichte der anstehenden Gesetzesänderung vielmehr Vorgaben an das BAFA für eine zweckmäßige Ausübung seines ihm bei der Frage des Zeitpunkts der Prüfung von Unternehmensberichten sowie der Verhängung von Bußgeldern zustehenden Ermessens. Durch die Weisung sollen insofern ein Einsatz von Ressourcen des BAFA für künftig – das heißt nach Verabschiedung des Änderungsgesetzes – mit hoher Wahrscheinlichkeit obsoleter Verwaltungsvorgänge vermieden werden.

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